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Inhaber

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Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gemäß § 27 a Umsatzsteuergesetz

ED 063359829

Angaben für die Tätigkeit als Metallbauermeister/in

Berufsbezeichnung

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Zuständige Kammer für die Tätigkeit als Metallbauermeister/in

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F:ax +49 98 -1919125
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Berufsrechtliche Regelungen für die Tätigkeit als Metallbauermeister/in

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Berufshaftpflichtversicherung

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Hinweis gemäß § 36 VSBG

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Urheberrecht und Bildnachweise

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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Metallbau-Meisterbetrieb Daniel Bonnetsmüller 

§ 1 Geltungsbereich (1)

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge zwischen dem Metallbau-Meisterbetrieb Daniel Bonnetsmüller (nachfolgend „Auftragnehmer“) und seinen Auftraggebern (nachfolgend „Besteller“).
(2) Abweichende Bedingungen des Bestellers werden nicht anerkannt, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
(3) Diese AGB gelten sowohl gegenüber Verbrauchern (§ 13 BGB) als auch gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB).
(4) Diese AGB finden keine Anwendung, wenn die Vertragsparteien ausdrücklich die VOB/B vereinbart haben.

§ 2 Angebote und Vertragsschluss

(1) Unsere Angebote sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
(2) An ausdrücklich verbindliche Angebote halten wir uns für die Dauer von 4 Wochen ab Angebotsdatum gebunden.
(3) An allen Angebotsunterlagen (z. B. Zeichnungen, Konstruktionen, Skizzen, statische Vorüberlegungen und Kostenvoranschläge) behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese dürfen ohne unsere Zustimmung weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht werden.
(4) Ein Vertrag kommt durch Auftragserteilung des Bestellers und unsere Auftragsbestätigung zustande.
(5) Preisänderungen bei Materialkosten
Erhöhen sich nach Vertragsschluss die Materialpreise, insbesondere für Stahl, Metalle oder Zulieferteile, unvorhersehbar und erheblich, sind wir berechtigt, eine entsprechende Anpassung der vereinbarten Vergütung zu verlangen. Gegenüber Unternehmern gilt dies unabhängig von der Leistungszeit. Gegenüber Verbrauchern gilt dies nur, wenn zwischen Vertragsschluss und Leistungsausführung mehr als 4 Monate liegen

§ 3 Leistungsumfang (Metallbauleistungen)

(1) Der Umfang der Leistungen ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot bzw. Vertrag.
(2) Unsere Leistungen umfassen insbesondere die Herstellung, Lieferung und Montage von Metallkonstruktionen (z. B. Geländer, Treppen, Tore, Stahlbauteile) sowie Reparatur- und Instandhaltungsarbeiten.
(3) Statiken, Prüfberechnungen oder bauphysikalische Nachweise sind nicht Bestandteil des Leistungsumfangs, sofern sie nicht ausdrücklich vereinbart wurden.
(4) Änderungen oder Zusatzleistungen bedürfen einer gesonderten Vereinbarung und werden zusätzlich vergütet. 

§ 4 Mitwirkungspflichten des Bestellers

(1) Der Besteller hat alle zur Durchführung der Arbeiten erforderlichen Voraussetzungen rechtzeitig zu schaffen. Dazu gehören insbesondere:

  • freier Zugang zur Baustelle bzw. zum Montageort
  • Bereitstellung von Strom und ggf. Wasser
  • Vorlage erforderlicher Genehmigungen
    (2) Verzögerungen aufgrund fehlender Mitwirkung gehen nicht zu Lasten des Auftragnehmers und können zu Mehrkosten führen. 

§ 5 Materialverfügbarkeit

(1) Wird der Auftragnehmer trotz rechtzeitiger Bestellung bei zuverlässigen Lieferanten nicht mit notwendigem Material beliefert, ist er berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
(2) Bereits erbrachte Zahlungen werden in diesem Fall unverzüglich erstattet.
(3) Der Besteller wird über die Nichtverfügbarkeit unverzüglich informiert. 

§ 6 Preise und Zahlungsbedingungen

(1) Alle Preise verstehen sich in Euro zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.
(2) Rechnungen sind sofort nach Zugang ohne Abzug zur Zahlung fällig.
(3) Der Auftragnehmer ist berechtigt, Abschlagszahlungen entsprechend dem Leistungsfortschritt zu verlangen.
(4) Bei hohem Materialeinsatz kann eine Vorauszahlung von bis zu 40 % des Materialwertes verlangt werden.
(5) Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugsregelungen. 

§ 7 Abnahme

(1) Die erbrachten Leistungen sind nach Fertigstellung vom Besteller abzunehmen.
(2) Die Abnahme gilt als erfolgt, wenn:

  • die Leistung in Gebrauch genommen wurde oder
  • der Besteller trotz Aufforderung nicht innerhalb angemessener Frist abnimmt
    (3) Teilabnahmen sind zulässig bei in sich abgeschlossenen Leistungen.
    (4) Mit der Abnahme geht die Gefahr auf den Besteller über. 

§ 8 Gewährleistung

(1) Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsrechte.
(2) Bei Mängeln erfolgt nach Wahl des Auftragnehmers Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatz).
(3) Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller die gesetzlichen Rechte geltend machen.
(4) Für Unternehmer beträgt die Gewährleistungsfrist ein Jahr ab Abnahme, soweit gesetzlich zulässig.
(5) Keine Gewährleistung besteht für Schäden durch: • normale Abnutzung und Verschleiß • unsachgemäße Nutzung • eigenmächtige Änderungen durch den Besteller oder Dritte 

§ 9 Aufwendungsersatz

(1) Verlangt der Besteller eine Mängelbeseitigung, obwohl kein Mangel vorliegt, hat er die entstandenen Kosten zu tragen.
(2) Gleiches gilt, wenn vereinbarte Termine schuldhaft nicht eingehalten werden und dadurch Kosten entstehen. 

§ 10 Haftung

(1) Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt. (3) Im Übrigen ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
(4) Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt. 

§ 11 Eigentumsvorbehalt

(1) Gelieferte Materialien und Bauteile bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Auftragnehmers.
(2) Der Besteller ist verpflichtet, Zugriffe Dritter (z. B. Pfändungen) unverzüglich mitzuteilen.
(3) Unternehmer dürfen die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiterveräußern; Forderungen daraus werden an den Auftragnehmer abgetreten. (4) Übersteigt der Wert der Sicherheiten die Forderung um mehr als 20 %, werden Sicherheiten auf Verlangen freigegeben. 

§ 12 Schlussbestimmungen

(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UNKaufrechts (CISG).
(2) Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
(3) Gegenüber Unternehmern ist Gerichtsstand der Sitz des Auftragnehmers. 

§ 13 Verbraucherstreitbeilegung

Der Metallbau-Meisterbetrieb Daniel Bonnetsmüller ist weder verpflichtet noch bereit, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen. 

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